Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (nachfolgend „Unternehmer“ genannt) gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Lieferverträge mit dem selben Kunden, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; über Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.
II. Vertragsschluss
- Unsere Angebote für von uns hergestellte und/oder gelieferte Waren oder zu erbringende Leistungen (nachfolgend „Waren“ genannt) sind freibleibend. Unsere Darstellung von Produkten oder Leistungen sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen und stellen kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, zu bestellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme des Vertragsangebotes unsererseits dar. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
- Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
- Wir behalten uns vor, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf ein Unternehmen der BITO-Gruppe zu übertragen.
- Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen uns; § 354 a HGB bleibt unberührt.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und anderen Angebots- und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Dies gilt gleichermaßen auch für unser Urheberrecht, soweit diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Falls wir nach Mustern, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen oder Vorgaben des Kunden zu liefern haben, übernimmt der Kunde die Haftung dafür, dass wir keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglich möglichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen (einschließlich etwaiger entstehender Anwalts- und Prozesskosten).
III. Eigentumsvorbehalt
- Ist der Kunde Unternehmer behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Ist der Kunde Verbraucher behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10 Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet, jedoch nur in dem Wert, der die zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Kunden aus der Weiterveräußerung. Bei weiter verarbeiteter Ware bestimmt sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Einsatzpreis. Dieser wird dem Kunden bei Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts schriftlich mitgeteilt.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, sie gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen, sofern diese der Kunde zu vertreten hat.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
- Ab einem Auftragswert von 200,00 € verstehen sich unsere Preise innerhalb Deutschlands frei Haus einschließlich Verpackung. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- Bei einem Netto-Auftragswert von unter 200,00 € berechnen wir 20,00 € Bearbeitungs- und Frachtkostenpauschale.
- Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise werden wir bei Kostensenkungen verfahren.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Rechnungstellung innerhalb von 14 Tagen rein netto zahlbar.
- Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von mindestens 25.000,00 € sind wir berechtigt, angemessene Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen entsprechend erbrachter Teilleistungen vom Kunden zu verlangen.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
- Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, hat der Kunde ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Verbraucher, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Gefahrübergang
- Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, bei Lieferung „ab Werk“ mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
- Transportbedingte Beschädigungen und Verluste hat der Empfänger bzw. Kunde dem Frachtführer gegenüber rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften schriftlich anzuzeigen. Auf Wunsch werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden decken.
- Die Verpackung erfolgt produkt- und auftragsbezogen günstigst nach unserem Ermessen. Wahlweise kann der Versand in Gitterboxen und Pool-Paletten erfolgen.
VI. Mängelhaftung
- st der Kunde Unternehmer, verjähren alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. VIII. gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB. Ist der Kunde Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
- Produktionsbedingte Fertigungsmarkierungen (z.B. Aufhänge-Markierungen bei beschichteten Traversen) sind unvermeidbar. Grundsätzlich kann es beim Transport vereinzelt zu optischen Transportspuren kommen. Diese Punkte stellen keinen Mangel dar und beeinflussen nicht die Verwendbarkeit der Produkte.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
- Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort schriftlich und vorab mündlich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
- Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Unbeschadet der Ansprüche des Kunden gemäß des vorliegenden Ziff. VI. bestehen weitere Ansprüche des Kunden gemäß den Bestimmungen von Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen.
- Ist der Kunde Unternehmer wird gebrauchte Ware unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche gemäß Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen. Ist der Kunde Verbraucher, gilt für gebrauchte Waren eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 12 Monaten ab Übergabe. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche gemäß Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden wir im Inland unsere Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, werden wir entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder die Ware modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für uns nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln – unbeschadet Ziff. VIII. – die Bestimmungen dieses vorliegenden Ziff. VI. entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser uns über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, uns alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde die Ware verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
VII. Lieferung
- Die Liefer- bzw. Leistungszeit (nachfolgend „Lieferzeit“ genannt) ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Kunden. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
- Ist der Kunde Unternehmer, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, falls sich die Abnahme verzögern sollte aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die ausserhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Zu Ereignissen höherer Gewalt gehören insbesondere auch Ausbrüche von Epidemien oder Pandemien, Cyberangriffe, die hoheitliche Maßnahmen und/oder besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen. Diese Regelung gilt auch, falls entsprechende Ereignisse bei unseren Lieferanten oder Unterauftragnehmern eintreten.
- Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Netto-Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, so steht dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt zu. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen binnen angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebraucht macht.
- Leistungen aus Verträgen mit uns können Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie sind verpflichtet, die anwendbaren DE/EU/US Export- und Importkontrollvorschriften, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten und alle Informationen und Dokumente beizubringen, die für den Export bzw. Import unserer Waren in einem anderen Land benötigt werden. Bis zur Vorlage dieser Unterlagen sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Für alle Verkäufe, Lieferungen oder Ausfuhren von Gütern des Verkäufers, die möglicherweise auf Anhang XL gelistet sind, in alle Länder, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind - ausgenommen in neun EU-Partnerländer - wird hiermit jede Wiederausfuhr dieser Güter nach Russland und jede Wiederausfuhr dieser Güter zur Verwendung in Russland vertraglich verboten. Verstößt der Käufer schuldhaft gegen dieses Re-Exportverbot, ist er gegenüber dem Verkäufer zum Ersatz der diesem daraus entstehenden Schäden verpflichtet. Ferner schuldet der Käufer bei Verstößen gegen dieses Re-Exportverbot dem Verkäufer eine angemessene Vertragsstrafe von mindestens 50% des Kaufpreises. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. VIII. der vorliegenden Bedingungen.
VIII. Haftung
Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, bestehen nur
- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns
- bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern an der Ware, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
IX. Güteschutz
Der Kunde ist als Betreiber von gütegesicherten Lagerregalen und Regalanlagen verpflichtet, Beauftragten des zuständigen Materialprüfungsamtes jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren, eine Überprüfung der Qualität zuzulassen sowie dem Materialprüfungsamt alle erforderlichen Auskünfte und Informationen zu übermitteln. Die etwaige Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den Kunden kostenlos. Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. IX. im Falle des Weitervertriebs (Verkauf, etc.) an den Dritten weiterzureichen.
X. Umtausch
Stimmen wir einem Umtauschverlangen bzw. einer Rückgabe der Ware des Kunden zu, ohne dass wir dazu rechtlich verpflichtet sind, trägt der Kunde die daraus entstehenden Kosten. Voraussetzung für einen Umtausch bzw. eine Warenrückgabe ist, dass der Kunde die Ware auf seine Kosten und sein Risiko zurücksendet und dass die Ware bei Zugang bei uns in einwandfreiem Zustand ist. Bei Sonderanfertigungen ist ein Umtausch bzw. eine Rückgabe der Ware ausgeschlossen. Für vereinbarte Rücknahmen der Ware erteilen wir eine Gutschrift unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Bruttowertes der Ware, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 €. Diese Gutschrift kann nur auf Forderungen für weitere Aufträge verrechnet werden; eine Erstattung in anderer Form, insbesondere eine Auszahlung, ist nicht möglich.
XI. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. - Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
XII. Sonderbedingungen für Montageleistungen
1 Vertragsgegenstand
1.1 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.d. I. Ziff. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, gelten diese Sonderbedingungen - ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - für Montageleistungen, die wir im Auftrag des Kunden erbringen. Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, für uns gegenstandslos.
1.2 Maßgeblich dafür, ob Montageleistungen geschuldet sind, ist der Inhalt des zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrags. Unter Montage ist dabei das Aufrichten, Zusammenfügen, Befestigen und Einbringen von Teilen zu verstehen.
1.3 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Sonderbedingungen für Montageleistungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen bei der Erbringung von Montageleistungen diese Sonderbedingungen für Montageleistungen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Sonderbedingungen für Montageleistungen.
2 Montageort, Durchführung der Montageleistungen
2.1 Der Montageort ergibt sich aus dem zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag.
2.2 Die Montageleistungen werden am Montageort durchgeführt. Nach beendeter Montage wird der Hallenboden von unseren Monteuren „besenrein“ (grobe Verunreinigungen entfernt, keine Staubsaugerreinigung) gesäubert. Eine weitergehende Reinigung des Bodens sowie die Reinigung des Werks sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
2.3 Für die Durchführung der Montageleistungen sind wir berechtigt, Dritte einzusetzen.
2.4 Die Aufstellung des Werks wird nach den Zeichnungen bzw. nach den Aufstellplänen vorgenommen. Änderungen gegenüber den getroffenen Vereinbarungen bzw. Übernahme von Arbeiten, die nicht zu dem Montageteil gehören, sind vor Arbeitsbeginn mit unserem Projektleiter durchzusprechen und uns gesondert in Auftrag zu geben.
2.5 Rücknahme von Transportverpackung und Restmaterialien durch uns erfolgt nur bei frachtfreier Rücksendung.
3 Vergütung der Montageleistungen
3.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Vergütung für die Montageleistungen im Preis gemäß dem zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag enthalten. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt dies allerdings nicht, sofern die Erbringung der Montageleistungen in gekühlten Räumen zu erfolgen hat; die entsprechenden Mehrkosten sind dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
3.2 Wartezeiten und Montageunterbrechungen, die nicht durch uns zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen und nicht vorher angekündigte umfangreiche Unterweisungen werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet.
4 Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die nachstehenden Voraussetzungen auf dessen Kosten und in dessen Verantwortung zu schaffen:
4.1.1 Der Montageort muss zu Beginn der Durchführung der Montageleistungen frei zugänglich und besenrein sein. Es müssen genügend große Eingänge zum Transport der Bauteile sowie für die Einbringung von Hilfsmitteln (Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen) vorhanden sein. Die Bodenplatte muss mit den erforderlichen - vorher festgelegten - Messpunkten für Höhen, Längs- und Querachsen versehen sein.
4.1.2 Der Montageort muss während der gesamten Dauer der Durchführung der Montageleistungen ausreichend beheizt (mindestens 8° C), klimatisiert (maximal 24 C) und ausreichend beleuchtet (mindestens 200 Lux im gesamten Arbeits- und Lagerbereich oder gemäß der örtlichen Gesetzesvorgaben) sein.
4.1.3 Der Montageort muss so beschaffen sein, dass die Monteure die Arbeiten unmittelbar aufnehmen und durchführen können. Es muss eine uneingeschränkte Arbeitsmöglichkeit zwischen 06:00 und 22:00 Uhr gewährleistet sein.
4.1.4 Die Zufahrt zum Montageort muss für die Anlieferung mit 40-Tonnen-Sattelzug geeignet und frei zugänglich sein. Der Transport und das Abladen der zu montierenden Materialien zum Montageort obliegen dem Kunden.
4.1.5 Bei Anlieferung sind die EURO-Paletten und Gitterboxen vom Kunden zu tauschen. Die zur Anlieferung verwendeten EURO-Paletten, Aufsetzrahmen, Gitterboxen und Hölzer sind Eigentum von BITO-Lagertechnik.
4.1.6 Maurer- und Stemmarbeiten werden bauseits ausgeführt. Nach einer Demontage erfolgt das Vergießen von Anker- und Dübellöchern bauseits.
4.1.7 In unmittelbarer Nähe zum Montageort hat der Kunde für die Aufbewahrung von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Hilfsmitteln und Materialien geeignete, ausreichend große, ausreichend trockene und verschließbare Räume für eine dieb-stahlsichere Lagerung zur Verfügung zu stellen.
4.1.8 Die Luftfeuchtigkeit am Montageort sowie in den Räumen im Sinne vorstehen-der Ziff. 4.1.7 muss während der gesamten Dauer der Durchführung der Montageleistungen zwischen 45% und 65% liegen.
4.1.9 Es ist dafür zu sorgen, dass während der Erbringung der Montageleistungen zu keinem Zeitpunkt Kondenswasserbildung am Montageort auftritt.
4.1.10 Für die Monteure müssen in zumutbarer Nähe und gemäß den gesetzlichen Regularien zum Montageort Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen zur Verfügung stehen.
4.1.11 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die für die Montage erforderlichen Versorgungseinrichtungen und die erforderlichen Anschlüsse am Montageort zur Verfügung stehen.
4.1.12 Der Montageort muss den von uns vorgegebenen Spezifikationen bzgl. des Fundaments sowie des Fußbodens entsprechen. Hierbei gilt Folgendes:
Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss bauseits geprüft sein. Die Verankerung des Werks auf ausreichend starkem Beton - C20/25 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2- mittels Schwerlastdübeln muss gewährleistet sein.
Die Möglichkeit der ungehinderten Einbohrung (kein Bewehrungsstab ≥10mm) der Dübellöcher muss gegeben sein. Sollte dies nicht möglich sein und es wer-den Kernlochbohrungen notwendig, werden diese als Zusatzarbeiten kosten-pflichtig in Rechnung gestellt. Aufwendungen aufgrund von nicht berücksichtigten Dehnungsfugen im Boden werden ebenfalls als Mehrpreis in Rechnung gestellt.
Die Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte Streifenfundamente nicht möglich.
Bei der Aufstellung auf Keller- u. Geschossdecken muss durch den Architekten des Kunden die Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion geprüft werden. Wir setzen voraus, dass es sich bei den Bodenplatten und Decken um einen quasi-steifen Untergrund nach DIN EN15512:2021 handelt.
Bei magnesithaltigen Oberbelägen - Estrich - ist eine Fußplattenisolierung und der Einsatz von Edelstahlankern erforderlich. Für ein WHG (Wasserhaushaltsgesetz) Bereich ist eine spezielle Verankerung notwendig. Sofern im zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Vertrag diese Mehrleistungen nicht explizit genannt sind, sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten.
4.1.13 Die Ebenheit des Fußbodens – Roh- oder Fertigbeton –, auf welchem das Werk aufgestellt wird, muss gemäß DIN 18202, Tabelle 3 und RAL-RG 614 innerhalb der nachstehenden zulässigen Abweichungen liegen:
bis 1 m Abstand: 4 mm
über 1 - 4 m Abstand: 10 mm
über 4 - 15 m Abstand: 12 mm
über 15 m Abstand: 15 mm
In Bezug auf eine horizontale Hilfsebene im höchsten Punkt der Bodenplatte im Regalbereich darf die Vertikaltoleranz der Bodenfläche nicht größer als 16 mm sein. Bei Unebenheiten über die o. g. Werte ist zusätzliches Montagematerial notwendig. Dieses wird dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei größeren Unebenheiten können weitere Kosten, z. B. für Statik und Bodenverankerungen, entstehen. Diese sind vom Kunden gesondert zu tragen.
4.1.14 Sofern das Werk in erdbebengefährdeten Gebieten zur Aufstellung kommt, ist es seitens des Kunden notwendig, die jeweilige Nutzung aufzuzeigen, damit die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden können. Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die in der Berechnung und bei der Auslegung der Bauteile von maßgeblicher Bedeutung sind. Maßgebend hierfür ist die DIN4149, Teil 1.
4.1.15 Der Kunde wird die für die Durchführung der Montageleistungen notwendige Energie, Heizung, Klimatisierung und Belüftung, insbesondere Strom und Gas, sowie Wasser kostenfrei zur Verfügung stellen.
4.1.16 Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass ein ungestörter Montageablauf ohne bauseits bedingte Unterbrechungen bzw. ohne Beeinträchtigungen infolge gleichzeitiger Anwesenheit von anderen Gewerken bzw. Firmen am Montageort gewährleistet ist.
4.1.17 Der Kunde muss alle baurechtlichen Vorschriften mit der zuständigen Baubehörde abklären. Eine erforderliche Statik kann gegen Berechnung durch uns er-stellt werden.
4.1.18 Der Kunde hat – soweit für die Montage erforderlich – am Montageort Folgen-des kostenfrei zur Verfügung zu stellen:
(i) einen zur Montage geeigneten Gabelstapler;
(ii) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Um-stände des Montageorts erforderlich sind;
(iii) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegen-stände und Bedarfsstoffe sowie Gerüste, Hebezeuge, Kräne und andere Vorrichtungen;
(iv) das bestimmungsgemäße Transportgut, Paletten, Transportgestelle und anlagenbezogene Hilfsmittel, die für die Inbetriebnahme benötigt wer-den;
(v) einen Container oder Ähnliches zur Entsorgung von Verpackungsmaterial.
4.2 Der Kunde hat des Weiteren die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen und den von uns benannten Montageleiter über bestehende Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften vor Beginn der Montagearbeiten genau zu unterrichten. Insbesondere muss der Montageort für Schweißarbeiten nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften abgesichert sein.
4.3 Der Kunde hat uns alle Informationen über die Lage verdeckt geführter Versorgungsleitungen sowie ähnlicher Anlagen und Anlagenteile und die erforderlichen statischen An-gaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4.4 Sofern der Kunde nicht in der Lage ist, eine oder mehrere sich aus Ziff. 4.1 bis 4.3 er-gebenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, muss er uns umgehend schriftlich (E-Mail ist ausreichend) informieren.
4.5 Wenn der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer sich aus Ziff. 4.1 bis 4.3 ergebender Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, ruht unsere Leistungsverpflichtung für die Dauer des Verzugs, soweit die Montageleistungen ohne die Mitwirkung des Kunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können.
4.6 Verletzt der Kunde schuldhaft eine sich aus den vorstehenden Ziff. 4.1 bis 4.3 ergeben-de Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hie-raus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
4.7 Sollte bei Aufträgen mit Realisierungsland innerhalb Europas innerhalb einer sechswöchigen Frist vor Montagebeginn eine Terminverschiebung durch den Kunden erfolgen, behalten wir uns vor, etwaig entstehende Mehrkosten geltend zu machen.
4.8 Der Kunde übernimmt für die Zeit, in der unsere Leistungsverpflichtung gem. Ziff. 4.5 ruht, die Haftung für alle am Montageort befindlichen, lagernden oder eingebauten Materialien sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerkosten.
5Gefahrübergang und Abnahme des Werks
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werks geht mit dessen Abnahme auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über.
5.2 Der Kunde hat innerhalb von zwei Wochen nach unserer Anzeige der Fertigstellung des Werks die Abnahme zu erklären. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk sorgfältig auf etwaige Mängel zu überprüfen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bei der Abnahme wird nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Abnahmeprotokoll angefertigt, das von dem Kunden und uns zu unterzeichnen ist. Die Erklärung der Abnahme kann auch dadurch erfolgen, dass der Kunde das Werk in Gebrauch nimmt.
5.3 Sofern sich der Kunde innerhalb der zweiwöchigen Frist gem. vorstehender Ziff. 5.2 nicht erklärt, gilt das Werk mit Ablauf dieser Frist als abgenommen, es sei denn, dass der Kunde die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
6 Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Nach der Abnahme ist die Geltendmachung der Rechte der §§ 634 Nr. 1 - 4 BGB hin-sichtlich solcher Mängel, die bei einer sorgfältigen Prüfung bei der Abnahme erkennbar waren („offensichtliche Mängel“), ausgeschlossen. Dies gilt nicht für solche Mängel, bei denen sich der Kunde seine Rechte im schriftlichen Abnahmeprotokoll ausdrücklich vorbehalten hat.
6.2 Sofern die Abnahmefiktion nach vorstehender Ziff. 5.3 eingreift, hat uns der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Abnahmefiktion schriftlich anzuzeigen. Über den Eintritt der Abnahmefiktion und den Beginn der zweiwöchigen Frist nach vorstehendem Satz 1 werden wir den Kunden informieren. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung der Rechte der §§ 634 Nr. 1 - 4 BGB hinsichtlich offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
6.3 Mängel, die bei der Abnahme auch nach sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren („verdeckte Mängel“), sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
6.4 Die Mängelrüge nach Ziff. 6.2 und nach Ziff. 6.3 hat eine detaillierte Beschreibung des Mangels einschließlich Fotos sowie, soweit einschlägig, Messprotokolle zu enthalten. Nach der Mängelrüge verpflichtet sich der Kunde, uns unverzüglich die Gelegenheit zu geben, den angezeigten Mangel in Augenschein zu nehmen und zu begutachten bzw. durch einen von uns beauftragten Sachverständigen begutachten zu lassen.
6.5 Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheiden wir, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Gewährleistung.
Stand: Juli 2025