Allgemeine Montagebedingungen (AMB) der BITO-Lagertechnik Bittmann AG

1. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Montagebedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden zwischen der Bito-Lagertechnik Bittmann AG („BITO“ genannt) und dem Besteller abgeschlossenen Montage- bzw. Werkvertrages betreffend Lieferung und Montage von Produkten durch die BITO (oder deren Subunternehmer). Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der BITO nicht Vertragsbestandteil. Diese allgemeinen Montagebedingungen gehen somit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers vor und die BITO anerkennt keine anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Montagebedingungen als ihre eigenen.
  2. Diese allgemeinen Montagebedingungen der BITO gelten auch für allfällige künftige Montage bzw. Werkverträge und dies selbst dann, wenn nicht mehr ausdrücklich auf diese allgemeinen Montagebedingungen verwiesen wird. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen der BITO und dem Besteller.
  3. Es gelten jeweils die allgemeinen Montagebedingungen in der zum Zeitpunkt der Lieferung und Montage gültigen Fassung. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der allgemeinen Montagebedingungen werden unter www.bito.ch publiziert. Zusätzlich kann auf Wunsch eine gedruckte Version der allgemeinen Montagebedingungen bei der BITO bezogen werden.

2. Vertragspartner und Kundendienst

  1. Der Montage- bzw. Werkvertrag kommt zustande mit:
    BITO-Lagertechnik Bittmann AG
    Industriestrasse 11
    6343 Rotkreuz
    CHE-103.572.316
  2. Rückfragen können über das Kontaktformular auf der Internetseite (www.bito.ch), per Mail (info@bito.ch), über die Telefonnummer 041 790 20 64 oder brieflich an die Postadresse der BITO gestellt werden.

3. Angebot der BITO und Vertragsschluss

  1. Produktedarstellungen auf der Internetseite sowie in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen sind nur als Beschaffenheitsangaben zu sehen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten. Insbesondere bleiben auch Druckfehler, Modelländerungen, Farb- und Strukturabweichungen in der Produktbeschreibung vorbehalten.
  2. Offerten der BITO, die keine Annahmefrist enthalten und nicht ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet sind, sind während einer Frist von zwei Monaten ab Versand bei BITO bindend. Danach kann BITO Preisanpassungen (bspw. infolge Lohnerhöhungen, Erhöhungen der Sozialleistungen, Veränderungen der Materialpreise usw.) geltend machen.
  3. Mit der Annahme der Offerte der BITO bestätigt der Besteller, die vorliegenden allgemeinen Montagebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und diese zu akzeptieren.
  4. Der Montage- bzw. Werkvertrag gilt als abgeschlossen, sobald (a) beiden Parteien den schriftlichen Werkvertrag rechtsgültig unterzeichnet haben oder (b), wenn BITO – bei einvernehmlichem Verzicht auf einen schriftlichen Werkvertrag – die schriftliche Auftragsbetätigung per E-Mail, Post oder Fax an den Besteller versendet hat. Der Vertragsinhalt bestimmt sich ausschliesslich nach dem Text des Werkvertrages, der Auftragsbestätigung und/oder diesen allgemeinen Montagebedingungen.
  5. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien (wie bspw. nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Brief, E-Mail oder Fax).
  6. Die BITO behält sich vor, die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf ein anderes Unternehmen der BITO-Gruppe zu übertragen. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der BITO auf Dritte übertragen.
  7. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der BITO erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der BITO das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will die BITO vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Montagezeit vereinbart war.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Massgeblich sind die in der Auftragsbestätigung und/oder dem Werkvertrag genannten Pauschalpreise, es sei denn, es wird ausnahmsweise vereinbart, dass der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und/oder der Aufwendungen der BITO festgesetzt wird (Preis nach Ergebnis bzw. Regie).
  2. Die von der BITO offerierten Pauschalpreise setzen einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Beendigung der vom Besteller auszuführenden Vorbereitungsarbeiten und der von ihm zu erbringenden Nebenleistungen voraus. Mehraufwendungen, die der BITO durchvon ihr nicht zu vertretende Umstände wie nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten, Wartezeiten, Nacharbeiten, zusätzliche Reisen entstehen, trägt der Besteller. Mehraufwendungen, die nicht durch die BITO zu vertreten sind, sowie Mehrleistungen infolge Änderungen des Inhalts oder Umfangs der vereinbarten Arbeiten werden im Stundennachweis und nach Materialaufwand abgerechnet.
  3. Pauschalpreise basieren auf einer uneingeschränkten Arbeitsmöglichkeit zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr werktags. Allfällige Mehrkosten durch erforderliche Nacht- oder Sonntagsarbeit trägt der Besteller.
  4. Bei vom Besteller zu vertretenden Terminverschiebung, die nicht mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich (per E-Mail, Post oder Fax) angekündigt wurden, behält sich BITO vor, allfällige Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Insbesondere werden in einem solchen Fall vergebliche Anfahrtswege sowie Ausfallzeiten nach Aufwand verrechnet.
  5. Arbeiten in Regie und die dadurch verursachten Spesen werden nach effektiven Kosten und Aufwendungen verrechnet. Es bedarf in jedem Falle einen Regierapport, der durch den Besteller (oder dessen Vertreter) zu unterzeichnen ist. Regiearbeiten, die um Schaden zu vermeiden sofort ausgeführt werden müssen, kann die BITO auch ohne Rückfrage und somit ohne ausdrücklichen Auftrag gegen Verrechnung ausführen.
  6. Die ausgewiesenen Preise sind Nettopreise in Schweizer Franken (CHF) und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST). Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer somit nicht, sondern die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu den angegebenen Preisen geschuldet.
  7. Kosten für allfällige Transporterschwernisse (wie bspw. der Transport mit einer Bergbahn) gehen zu Lasten des Bestellers. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese ebenfalls der Besteller. Ebenso hat der Besteller sämtliche Nebenkosten wie bspw. Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen zu bezahlen.
  8. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder solche mit seinen Zahlungspflichten zu verrechnen. Der Besteller kann somit der BITO nicht die Einrede der Verrechnung wegen ungehöriger Erfüllung bzw. anderen angeblich bestehenden Gegenforderungen entgegenhalten.
  9. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 5 % (fünf Prozent) in Rechnung gestellt. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, behält sich die BITO das Recht vor, zukünftige Leistungen nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Barzahlung zu erbringen. Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die BITO vor, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen.

5. Pläne und technische Unterlagen

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Musterberechnungen, Entwürfe und anderen Unterlagen sind ohne anderslautende Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen von BITO sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert wurden.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Musterberechnungen, Entwürfen, Offerten, Kostenvoranschlägen und anderen Angebots- und sonstigen Unterlagen behält sich die BITO sämtliche Eigentumsrechte vor. Dies gilt gleichermassen auch für Urheberrechte, soweit die vorerwähnten Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die BITO hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Falls die BITO nach Mustern, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen oder Vorgaben des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass die BITO keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Besteller ist verpflichtet, die BITO von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglich möglichen Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen (einschliesslich etwaiger entstehender Anwalts- und Prozesskosten).

6. Leistungen der BITO

  1. Der von der BITO geschuldete Leistungsumfang ist im Werkvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung (einschliesslich aller dort in Bezug genommenen Unterlagen, wie z. B. Preisblatt, Angebot und/oder Bauzeitpläne) abschliessend aufgeführt. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen BITO und dem Besteller. Die Leistungen umfassen hingegen nicht die Koordination, Überwachung, Beaufsichtigung oder Führung des Personals oder von Vertragspartnern des Bestellers.
  2. Die BITO verpflichtet sich, den Werkvertrag auf fachgerechte Weise und mit qualifiziertem Personal auszuführen. BITO behält sich vor, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Der Besteller ermächtigt BITO ausdrücklich, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte (Subunternehmer) beizuziehen zu dürfen.
  3. Nach Abschluss der Montage wird der Boden im unmittelbaren Umkreis des Montage- bzw. Aufbauorts durch die Monteure der BITO „besenrein“ gesäubert. Eine weitergehende Reinigung der Räumlichkeiten bzw. Liegenschaften sowie die Reinigung des Werks (bzw. der Regalanlage) sind nicht im Leistungsumfang enthalten.

7. Lieferung und Lagerung der Werkstoffe bzw. des Materials

  1. Die in der Auftragsbestätigung der BITO und / oder dem Werkvertrag genannten Liefertermine (und Montagetermine) sind Richttermine. Alle Angaben zu Lieferzeiten sind deshalb unverbindlich und ohne Gewähr und diese können sich jederzeit und ohne Ankündigung ändern. Nach Möglichkeit wird der Besteller rechtzeitig vor der Anlieferung avisiert. Die Anlieferung der Werkstoffe bzw. des Materials erfolgt einige Tage vor dem Montagetermin oder spätestens per Montagetermin. BITO ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch die BITO setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit (und folglich die Montagezeit) angemessen. Terminverschiebungen, die vom Besteller oder dessen Hilfspersonen zu vertreten sind (bspw. aufgrund von bauseitigen Verzögerungen), berechtigen die BITO, die Termine je nach Auslastung frei zu verschieben. Terminverzögerungen berechtigen den Besteller weder vom Vertrag zurückzutreten noch Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  3. Die Zufahrtswege zum Gebäude bzw. zur Baustelle müssen so beschaffen sein, dass die Werkstoffe bzw. das Material mit dem Lastwagen (LKW) unmittelbar an den Montage- bzw. Aufbauort herangeschafft werden können.
  4. Der Besteller hat die gelieferten Werkstoffe bzw. Materialien unmittelbar nach Empfang auf äusserlich erkennbare Mängel, die Richtigkeit und die Vollständigkeit zu überprüfen. Falschlieferungen und unvollständige Lieferungen sowie Transportschäden und Mängel, die bei sofortiger ordnungsgemässer Prüfung erkennbar sind, müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Lieferung schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) bei der BITO unter Zustellung des Lieferscheindoppels gemeldet werden. Der Besteller oder dessen Vertreter sind verpflichtet, den einwandfreien Empfang bei Entgegennahme der Werkstoffe bzw. des Materials schriftlich zu bestätigen.
  5. Nach der Anlieferung werden die Werkstoffe bzw. Materialien auf Verantwortung und Gefahr des Bestellers in einem von ihm bereitgestellten Raum eingelagert. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass das Material vor Montagebeginn zum Aufbauort transportiert wird. Die von BITO gelieferten Werkstoffe bzw. Materialien müssen so gelagert werden, dass sie gegen Diebstahl, Beschädigung und Verschlechterung geschützt sind. Vor Beginn der Montagearbeiten sind die zu montierenden Werkstoffe bzw. Materialien vom Besteller in Anwesenheit des Personals der BITO auf Vollständigkeit und allfällige Beschädigungen zu überprüfen. Falls irgendwelche Werkstoffe bzw. Materialien während der Lagerung verloren gegangen oder beschädigt worden sind, sind diese auf Kosten des Bestellers zu ersetzen oder zu reparieren.
  6. Unmittelbar nach der Anlieferung sind die EURO-Paletten und Gitterboxen vom Besteller zu tauschen bzw. die für die Lieferung verwendeten EURO-Paletten und Gitterboxen sind an die BITO zu retournieren. Auf Verlangen des Bestellers wird von der BITO (oder dem jeweiligen Spediteur) das Verpackungsmaterial kostenlos zurückgenommen.

8. Pflichten des Bestellers

  1. Der Besteller hat die BITO spätestens mit der Bestellung auf allfällige Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die es im Zusammenhang mit der Ausführung der Montage zu beachten gilt. Der Besteller wird auf seine Kosten und Gefahr alle notwendigen Krankheits- und Unfallverhütungsmassnahmen sowie vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits- und Schutzvorkehrungen treffen und die BITO bzw. deren Hilfspersonen ausdrücklich unterrichten, wenn besondere Rücksicht auf ihn und/oder andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind oder besondere Risiken (einschliesslich solcher für die Sicherheit oder Gesundheit des Personals der BITO) zu beachten sind. Der Besteller sorgt ausserdem dafür, dass das von der BITO entsandte Personal in keiner Weise die Gesundheit gefährdenden Stoffen wie beispielsweise Reiz auslösende Gase, lungengängige Asbest-Fasern, ätzende Flüssigkeiten etc. ausgesetzt ist. Die BITO ist berechtigt, die Ausführung der Montage abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit oder Gesundheit ihres Personals nach ihrer Ansicht nicht gewährleistet ist. Der Besteller leistet zudem bei Unfall oder Krankheit dem Personal der BITO umfassende Hilfe.
  2. Der Besteller hat die BITO spätestens mit der Bestellung auf allfällige Erdbebenrisiken aufmerksam zu machen. Sofern das Werk in erdbebengefährdeten Gebieten installiert wird, muss der Besteller die BITO über die geplante Nutzung informieren, damit die erforderlichen Massnahmen bezüglich Erdbebensicherheit ergriffen werden können. Erdbebenlasten sind örtlich bedingte Zusatzlasten, die bei den Berechnungen und bei der Auslegung der Bauteile von massgeblicher Bedeutung sind.
    Die Auslegungen (Lastannahmen, statische Berechnungen, zulässigen Toleranzen und Verformungen etc.) von BITO-Regalsystemen entsprechen den aktuell gültigen Normen nach EN 15512 und EN 16681, mit Einbezug der im Lande des Aufstellungsortes geltenden Normen (für die Schweiz z. Bsp. die SIA 261 für den Lastfall "Erdbeben").
    Sind darüber hinaus geltende betriebliche oder allenfalls landesspezifische Annahmen, Vorgaben, Vorschriften für deren Bemessung zu berücksichtigen, werden uns entsprechende Richtlinien / Normen durch den Auftraggeber vor Bestellung / Auftragserteilung an- / aufgezeigt.
  3. Die Einhaltung von baurechtlichen Vorschriften (inkl. Brandschutzanforderungen) und die Einholung von allfälligen Bewilligungen ist Sache des Bestellers und er hat entsprechende Abklärungen bei den zuständigen (Bau-)Behörden zu treffen. Der Besteller hat die bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen, gegebenenfalls entsprechend den von der BITO gelieferten Unterlagen. Maurer und Stemmarbeiten sind durch den Besteller auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Zudem muss der Besteller auf seine Kosten und Verantwortung die Bodenplatte gemäss den Vorgaben von BITO mit den erforderlichen Messpunkten für Höhen-, Längs- und Querachsen markieren.
  4. Die Tragfähigkeit des Fussbodens bzw. der Bodenplatte muss bauseits geprüft sein. Bei der Aufstellung auf Keller- und Geschossdecken muss durch den Ingenieur oder Architekten des Bestellers die Tragfähigkeit für die Deckenkonstruktion geprüft werden.
    Die Verankerung des Werks auf ausreichend starkem Beton (C20/25 nach DIN EN 206-1/DIN 1045-2) mittels Schwerlastdübeln sowie die ungehinderte Einbohrung der Dübellöcher müssen gewährleistet sein. Die Aufstellung auf Asphalt- und Verbundpflasterböden ist ohne entsprechend dimensionierte Streifenfundamente nicht möglich. Bei magnesithaltigen Oberbelägen ist eine Fussplattenisolierung und der Einsatz von Edelstahlankern erforderlich. Entsprechende Mehrleistungen sind – sofern im Werkvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart – im vereinbarten Preis nicht enthalten und entsprechende Mehrkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die Ebenheit des Fussbodens bzw. der Bodenplatte (Roh- oder Fertigbeton), auf welchem das Werk errichtet wird, muss gemäss DIN 18202 (insb. Tabelle 3) und RAL-RG 614 (insb. Abschnitt 3.3.4.2.2) innerhalb der nachstehenden, zulässigen Abweichungen liegen:
    • bis 1 m Abstand: 4 mm
    • über 1 m bis 4 m Abstand: 10 mm
    • über 4 m bis 15 m Abstand: 12 mm
    • über 15 m Abstand: 15 mm
    Allfällige Mehrleistungen aufgrund von Unebenheiten, die die vorstehenden, zulässigen Abweichungen überschreiten, sind im vereinbarten Preis nicht enthalten und entsprechende Mehrkosten sind durch den Besteller zu tragen.
  5. Der Besteller hat alles Erforderliche zu tun, damit die Montagearbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Besteller ist insbesondere dafür besorgt, dass die Transportwege zum Montage- bzw. Aufbauort in brauchbarem sowie der Montageort selbst in arbeitsbereitem, „besenreinen“ Zustand sind und dass der Zugang zum Montage- bzw. Aufbauort ungehindert gewährleistet ist.
  6. Der Besteller hat auf eigene Kosten und Verantwortung sowie gemäss den Anforderungen der BITO oder gemäss dem Arbeitsprogramm rechtzeitig folgendes zur Verfügung zu stellen:
    1. Arbeitskräfte, die der BITO nach der Materiallieferung beim Abladen und dem Transport der Werkstoffe bzw. Materials (einerseits in den Lagerraum gem. Ziff. 7.5. und andererseits vom Lagerraum zum Montage- bzw. Aufbauort) behilflich sind. Diese Arbeitskräfte haben die Arbeitsanweisungen der BITO zu befolgen, bleiben aber trotzdem Angestellte des Bestellers und bleiben diesem unterstellt und diesem gegenüber verantwortlich.
    2. Geeignete Krane, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen und andere Hebezeuge in gutem Funktionszustand, mit dem zugehörigen Personal, insbesondere bereits zum Zeitpunkt der Anlieferung des Materials sowie für den Zwischentransport vom Lagerort zum Montage- bzw. Aufbauort.
    3. Geeignete, diebstahlsichere Aufenthaltsräume für das Montagepersonal (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung und Erster Hilfe) sowie die notwendigen, trockenen und verschliessbaren Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals, wobei sich diese Räume in unmittelbarer Nähe des Montagebzw. Aufbauorts zu befinden haben.
    4. Absicherung des Montage- bzw. Aufbauorts (bspw. gemäss den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bei Schweissarbeiten) sowie Schutz des Montage- bzw. Aufbauorts und der Werkstoffe bzw. des Materials vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art.
    5. Die nötigen Verbrauchs- und Installationsmaterialien und verschiedenes, während der Arbeit benötigtes Kleinmaterial, soweit nicht im Lieferumfang der BITO enthalten.
    6. Heizung, Strom, Beleuchtung, Wasser, Gas, Druckluft, Dampf und Betriebsstoffe in ausreichendem Umfang, einschliesslich der erforderlichen Anschlüsse.
  7. Die Erstellung des Werks erfolgt nach den in der Auftragsbestätigung und/oder dem Werkvertrag enthaltenden Plänen und Zeichnungen. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung und/oder dem Werkvertrag sowie die Übernahme von zusätzlichen Arbeiten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung (per Brief, E-Mail oder Fax) des Projektleiters der BITO ausgeführt werden.
  8. Die Einhaltung der Montagezeit durch die BITO setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen gemäss den Ziff. 8.1. bis 8.7. vorstehend rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Montagezeit angemessen. Terminverschiebungen, die vom Besteller oder dessen Hilfspersonen zu vertreten sind, berechtigen die BITO, die Termine je nach Auslastung frei zu verschieben. Terminverzögerungen berechtigen den Besteller weder vom Vertrag zurückzutreten noch Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
    Der Besteller übernimmt für die Zeit der Unterbrechung der Montage die Haftung für alle sich auf der Baustelle befindlichen, lagernden oder eingebauten Werkstoffe bzw. Materialien sowie die eventuell erforderlichen Zwischenlagerungskosten.
  9. Der Besteller hat nach Abschluss der Montage allfällige Abschlussarbeiten (wie bspw. das Vergiessen von Anker- und Dübellöchern) fachgemäss auf seine Kosten und Verantwortung auszuführen.
  10. BITO ist nicht verpflichtet, irgendwelche Werkstoffe oder Materialien (wie bspw. nichtmontierte Bauteile oder Restmaterialien) zurückzunehmen.
  11. Kommt der Besteller den vorerwähnten Pflichten nicht oder nur teilweise nach, ist die BITO berechtigt, nicht aber verpflichtet, diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Bestellers. Er wird die BITO von Ansprüchen Dritter freistellen.

9. Abnahme des Werks

  1. Nach Beendigung der Montage wird eine Abnahme durchgeführt, um zu ermitteln, ob das Werk den vertraglich vereinbarten Bestimmungen entspricht. Hierzu teilt BITO (bzw. der Monteur) dem Besteller (bzw. dessen Vertreter) die Bereitschaft zur Durchführung der Abnahme und den hierfür vorgesehenen Abnahmetermin mit.
  2. Das Werk ist abnahmebereit, wenn es zweckmässige Dienste erbringt. Dies gilt bereits dann, wenn unwesentliche Teile fehlen, noch Nacheinstellungen vorgenommen werden müssen oder wenn das Werk oder einzelne Werkteile aus Gründen, die der Kontrolle der BITO entzogen sind, nicht in Betrieb genommen werden können.
  3. Allfällige Mängel bzw. Beanstandungen müssen auf der Abnahmebescheinigung vermerkt und beschrieben werden. Die Abnahmebescheinigung ist vollständig auszufüllen und durch den Monteur und den Besteller (bzw. dessen Vertreter) zu unterzeichnen.
  4. Weist das Werk bei der Abnahmeprüfung Mängel auf, welche eine sichere und sachgemässe Inbetriebnahme nicht zulassen, verpflichtet sich BITO, diese Mängel unverzüglich zu beheben und eine erneute Abnahme durchzuführen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der BITO. Handelt es sich um mindere Mängel, so verpflichtet sich der Besteller, das Werk dennoch abzunehmen und BITO wird die bestehenden Mängel innert einer gemeinsam vereinbarten Frist auf eigene Kosten beheben.
  5. Kommt der Besteller trotz termingerechter Mitteilung seinen Verpflichtungen zur Abnahme nicht nach oder verhindert er die Durchführung der Abnahme aus Gründen, die BITO nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, den BITO als Termin für die Abnahme mitgeteilt hat.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die BITO behält sich das Eigentum an den gelieferten, beweglichen Werkstoffen bzw. Materialien vor, bis der Besteller den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Die BITO ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung durch den Besteller im Eigentumsvorbehaltsregister am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen. Der Besteller ist zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet. Sofern am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, ist die BITO befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte geltend zu machen.
  2. Der Besteller ist ohne ausdrückliches Einverständnis der BITO nicht berechtigt, die beweglichen Werkstoffe bzw. Materialien vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte weiterzugeben. Vor Eigentumsübergang ist auch eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der BITO nicht zulässig.

11. Gewährleistung, Haftung und Garantie

  1. Gewährleistung
    1. BITO leistet für die Dauer von zwölf Monaten seit Abnahme des Werkes (vgl. Ziff. 9 vorstehend) Gewähr für dessen fachgemässe und sorgfältige Ausführung. Während der Gewährleistungsdauer repariert respektive ersetzt BITO sämtliche Werkteile, die nachweisbar infolge fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden. Jegliche weiteren Gewährleistungsansprüche des Bestellers werden hiermit – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Die BITO ist berechtigt, nach ihrer Wahl die mangelhaften Werkstoffe bzw. Materialien auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren oder eine Preisreduktion zu gewähren.
    3. Voraussetzung für die Beanspruch der Mängelrechte durch den Besteller ist, dass die Mängel unverzüglich, d.h. binnen fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) der BITO angezeigt werden.
    4. Die Mängelansprüche des Bestellers gelten nicht für und schliessen nicht ein Mängel, die verursacht wurden durch (a) natürlichen Verschleiss, (b) ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, Bedienung, Lagerung, Transport oder Wartung, (c) Arbeiten oder Ausrüstungen oder Materialien oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die vom Besteller oder einem Dritten beigestellt worden sind und mit Mängeln behaftet waren, die durch eine Sichtkontrolle durch die BITO am Montage- bzw. Aufbauort nicht zu entdecken waren und (d) jeden anderen von der BITO nicht zu vertretenden Grund. Die Mängelhaftung der BITO entfällt ferner, wenn ohne ihre vorherige Zustimmung – ausgenommen bei Gefahr im Verzug oder zur Vermeidung eines unverhältnismässig grossen Schadens – Mängelbeseitigungs-, Reparaturarbeiten oder Änderungen an den Leistungen der BITO vorgenommen wurden. Die BITO haftet ferner nicht für die Folgen unsachgemässer oder erfolgloser Mängelbeseitigungsversuche des Bestellers.
    5. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Bestellers oder Dritter unter der Überwachung des BITO zurückzuführen sind, übernimmt BITO nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grobe Fahrlässigkeit des Personals von BITO bei der Erteilung von Anweisungen oder bei der Überwachung beruhen.
    6. Für Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung übernimmt die BITO die Gewährleistung in gleichem Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, jedoch nicht über die für diese geltende Gewährleistungszeit hinaus.
  2. Haftung
    1. Die BITO haftet gegenüber dem Besteller nur für solche Schäden, die sein Personal bei der Vorbereitung der Montage, der Ausführung der Arbeiten oder bei der Nachbesserung allfälliger Mängel schuldhaft verursacht hat. Die Haftung der BITO ist auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und der rechtswidrigen Absicht beschränkt.
    2. Die BITO haftet aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder den Leistungen gleichgültig ob aus Vertrag (einschliesslich Gewährleistung und sonstiger Pflichtverletzung), Gesetz oder sonstigem Rechtsgrund (einschliesslich etwaiger Freistellungsansprüche) unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn, Umsatz- oder Zinsverluste, Kapitalkosten, entgangene Geschäfte, Produktionsausfall oder -unterbrechung, zusätzliche Produktionskosten, Kosten einer Abschaltung, Nutzungsausfall jeglicher Arbeiten, anderer Gegenstände und anderen Eigentums insgesamt oder in Teilen, Ansprüche von Vertragspartnern des Bestellers oder anderen Dritten gegen den Besteller, einschliesslich Vertragsstrafen und pauschalisierten Schadensersatz und sonstige vergleichbare Schäden gleichgültig, ob einzelne und/oder alle der vorstehenden Schäden, Kosten und/oder Verluste als direkte oder indirekte Schäden, Kosten, Verluste oder Folgeschäden eingeordnet werden und/oder für jedwede indirekte, mittelbare und/oder Folgeschäden. Der Besteller stellt die BITO von jeglichen im vorstehenden ersten Satz dieser Klausel aufgezählten Schäden, Kosten und/oder Verlusten frei.
    3. Die Haftung der BITO ist insgesamt für alle Ansprüche zusammen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Erfüllung und Nicht-/Schlechterfüllung sowie der Erbringung oder der Benutzung der Leistungen, gleichgültig ob aus Vertrag (einschliesslich Gewährleistung und sonstiger Pflichtverletzung), Gesetz oder sonstigem Rechtsgrund (einschliesslich etwaiger Freistellungsansprüche) beschränkt auf einen Betrag, der der Vergütung für die betroffenen Arbeiten der BITO entspricht, höchstens jedoch auf einen Gesamtbetrag von CHF 1‘000‘000.00 (Schweizer Franken eine Million), je nachdem welcher Betrag geringer ist.
    4. Diese vorgenannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
    5. Der Besteller hat gegenüber der BITO für Schäden einzustehen, die durch sein Personal oder von ihm beigezogenes Personal Dritter verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn das Personal der BITO die Arbeiten leitet oder überwacht, es sei denn, dass nachweislich grobe Fahrlässigkeit bei Anweisungen, Unterlassungen oder bei der Überwachung den Schaden verursacht hat. Des Weitern haftet der Besteller gegenüber der BITO auch für Schäden, die durch Mängel der von ihm zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Personal der BITO diese ohne Beanstandung verwendet hat, es sei denn, dass es bei zumutbarer Aufmerksamkeit die Mängel hätte erkennen können.
  3. Garantie für Werkstoffe bzw. Material
    1. Während einer Garantiezeit von vierundzwanzig Monaten nach Abnahme des Werks repariert respektive ersetzt BITO sämtliche Werkteile, die nachweisbar infolge schlechten Materials schadhaft oder unbrauchbar werden. Die Garantie bezieht sich ausschliesslich auf die von der BITO gelieferten Werkstoffe bzw. Materialien. Hingegen besteht keine Garantie für eine allfällige fehlerhafte Konstruktion oder eine mangelhafte Ausführung bzw. Montage des Werks. Nach Ablauf der Garantiezeit gelten sämtliche Garantieansprüche des Bestellers als verjährt.
    2. Handelsübliche oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewichten und Farbtönen sowie geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel, soweit sie die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
    3. Voraussetzung für die Erbringung von Garantieleistungen durch BITO ist, dass die während der Garantizeit entstehenden Mängel unmittelbar, d.h. binnen fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) der BITO mitgeteilt werden. Dabei hat der Besteller im Falle der Beanspruchung der Garantiepflicht der BITO die Vertragsabweichung zu belegen.
    4. Der Garantieanspruch besteht nur nach Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nur nach vollumfänglicher Leistung des Werklohns. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Nutzungsvorschiften, unsachgemässer Behandlung, übermässiger Belastung, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge aller weiteren Gründe, die die BITO nicht zu vertreten hat (vgl. Ziff. 11.4 vorstehend). Der Garantieanspruch erlischt zudem auch bei Weiterverarbeitung oder Veränderung des Werks durch den Besteller.

12. Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden durch die BITO ausschliesslich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.
  2. BITO weist den Besteller darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten (namentlich Name/Firma, Beruf, Firmen- bzw. UID-Nummer, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Bestellers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung etc.) zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Montage bzw. Werkvertrag erhoben, verarbeitet und genutzt werden sowie zu Marketingzwecken (bspw. zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newslettern) verwendet werden können. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner (bspw. Spediteure, Logistikpartner oder Subunternehmer) oder an sonstige Dritte weitergegeben werden. Die Daten können zusätzlich zur Abklärung der Bonität und Betrugsprävention an Drittunternehmen im In- und Ausland weitergeleitet werden. Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) widerrufen werden.

13. Schlussbestimmungen

  1. Abänderungen und Abweichungen von diesen allgemeinen Montagebedingungen sowie deren Aufhebung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die BITO.
  2. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der BITO und dem Besteller unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht).
  3. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Montagebedingungen sowie allfällige weitere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, gilt, dass hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird. Vielmehr ist die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, deren Regelungsinhalt dem der unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  4. Erfüllungsort für die Lieferung und Montage ist der Montage- bzw. Aufbauort. Erfüllungsort für sämtliche weiteren vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz der Bito-Lagertechnik Bittmann AG, in Risch ZG, Schweiz.
  5. Gerichtsstand ist der Sitz der Bito-Lagertechnik Bittmann AG in Risch ZG, Schweiz. Nach Wahl der BITO kann diese auch am Sitz oder Wohnsitz des Bestellers oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.

BITO-Lagertechnik Bittmann AG, 01. Oktober 2021

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