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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Umfang der Leistungsverpflichtung

Der Umfang unserer Leistungsverpflichtung richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

II. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab einem Auftragswert von EUR 200 frei Haus innerhalb Österreichs, einschließlich Verpackung, zuzüglich der Kosten für Montage und der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Auftragswert von unter EUR 200 berechnen wir EUR 30 Bearbeitungs- und Frachtkostenpauschale.

III. Leistungsfristen

Die angegebenen Leistungsfristen sind ca.-Fristen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart wurde. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel sowie die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer - soweit von uns nicht zu vertreten - führen zu einer Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

IV. Verpackung

Die Verpackung erfolgt produkt- und -auftragsbezogen günstigst nach unserem Ermessen. Wahlweise kann der Versand in Gitterbox- und Pool-Paletten erfolgen. Diese unterliegen den Bestimmungen des Frachtführers. Die Transportverpackungen sind auf ein Minimum reduziert. Wir verwenden ausschließlich recycelbare Werkstoffe. Bei frachtfreier Rücksendung wird die Verpackung zurückgenommen.

V. Versand und Gefahrübergang

Der Versand bzw. die Auswahl der Versandart erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart, nach unserem Ermessen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung sowie die Beförderungsgefahr trägt der Käufer ab Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson und zwar unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt, wer den Transport durchführt und ob wir verpflichtet sind, die Montage selbst durchzuführen. Das Transportrisiko ist für den Käufer gegen die üblichen Risiken kostenlos versichert.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist. Auf Verlangen des Käufers treten wir alle etwaigen Ersatzansprüche aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines Dritten Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Käufer ab.

VI. Montage

Soweit wir zur Montage verpflichtet sind, erfolgt die Montage ausschließlich nach unseren anliegenden Montagebedingungen.

VII. Zahlung und Einschränkung der Aufrechnung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen rein netto Kasse. Gestundete und verspätete Zahlungen sind mit einem Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 456 UGB). Bei einem Netto-Auftragswert ab EUR 25.000 sind wir berechtigt, Vorauszahlungen bzw. Abschlagszahlungen entsprechend schon erbrachter Teilleistungen zu verlangen. Werden uns erteilte Aufträge aus irgendwelchen von uns nicht zu vertretenden Gründen sistiert oder storniert, sind die im Fertigungsumlauf befindlichen Teile vom Käfer trotzdem zu bezahlen. Bei Stornierung oder Sistierung bereits bestätigter Aufträge mit Projektierungsaufwand berechnen wir zusätzlich die bis dahin angefallenen tatsächlichen Projektierungskosten nach zeitlichem Aufwand (100€ / Stunde).

Bei Auftragsstornierung berechnen wir

  • Bis 21 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin die bis dahin tatsächlich angefallenen Materialkosten zuzüglich 30% der veranschlagten Montagekosten
  • Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin die bis dahin tatsächlich angefallenen Materialkosten zuzüglich 50% der veranschlagten Montagekosten
  • Zu einem späteren Zeitpunkt die bis dahin tatsächlich angefallenen Materialkosten zuzüglich 100% der veranschlagten Montagekosten

Bei Verschiebung des Liefertermins 30 Tage oder weniger vor dem vereinbarten Liefertermin berechnen wir die tatsächlich angefallenen Kosten für Fremdlagerung und damit verbundenes Handling! Alle Leistungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig vorbehaltlich einer positiven Kreditprüfung. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Der Käufer ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware wird erst dann Eigentum des Käufers, wenn dieser den Preis der betreffenden Ware vollständig bezahlt hat. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (siehe vorstehenden Absatz) stets für den Vorbehaltseigentümer vorgenommen. Wird die Ware zusammen mit anderen Sachen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwerben wir als Vorbehaltseigentümer Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Vereinbarung. Erwerben wir als Vorbehaltseigentümer auf diese Weise (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache, so übertragen wir dem Käufer nach Bezahlung der gelieferten Ware dieses (Mit-) Eigentum an der hergestellten Sache; zu diesem Zweck wird im Voraus ausdrücklich in die durch die Zahlung bedingte Eigentumsübertragung eingewilligt.
Trotz der Tatsache, dass der Käufer wegen des Eigentumsvorbehalts noch kein Eigentum an der Ware erworben hat, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und weiter zu veräußern. Im Gegenzug tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf bzw. aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, einschließlich Umsatzsteuer. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den betreffenden Schuldnern (Dritten, Käufern des Käufers) die Abtretung anzuzeigen. (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

IX. Haftung

Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein vom Auftragnehmer schriftlich garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden zu schützen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Haftung für schriftlich garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen des Auftragnehmers. Ansprüche auf Schadenersatz müssen – soweit gesetzlich nicht zwingend anders bestimmt ist – binnen sechs Monaten ab Schadenskenntnis bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf von fünf Jahren des Gefahrenübergang der gelieferten Waren auf den Käufer bzw. ab Abnahme der Montage- und Werkleistungen durch den Käufer können Schadenersatzansprüche nur mehr geltend gemacht werden, sofern zwingende gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.

X. Rügeverpflichtung, Gewährleistung

Die Geltendmachung jedweder Mängelansprüche setzt voraus, dass der Käufer seine nach § 377 UGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer hat etwaige Sachmängel unserer Ware innerhalb von acht Tagen nach deren Erhalt schriftlich zu rügen.
Gewähr wird nur für solche Mängel geleistet, bei denen der Käufer nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Montage- und Lieferleistung bereits bestanden haben. Es obliegt unserer Wahl, den Austausch mangelhafter Waren bzw. Teile oder Verbesserung vorzunehmen.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden werden. Die Verjährungsfrist beginnt für die Lieferung von Waren mit dem Gefahrübergang auf den Käufer, für Montage- und Werkleistungen mit der Abnahme durch den Käufer.

XI. Erdbebensicherheit

In Gebieten, in denen die uns bekannte Erdbebenhäufigkeit und Bodenbeschaffenheit eine erdbebensichere Ausführung erfordern, bieten wir eine solche Ausführung an. Der Käufer bestätigt, darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Konstruktion nur dann erdbebensicher ausgeführt werden kann, wenn der Käufer die diesbezüglich erforderlichen Information betreffend Erdbebenhäufigkeit und Bodenbeschaffenheit zur Verfügung stellt. Widrigenfalls können wir diese Umstände nicht berücksichtigen und keine Haftung übernehmen.

XII. Umtausch & Warenrückgabe

Stimmen wir einem Umtauschverlangen bzw. einer Warenrückgabe des Käufers zu, ohne dass wir dazu rechtlich verpflichtet sind, trägt der Käufer die daraus entstehenden Kosten. Voraussetzung für einen Umtausch bzw. eine Warenrückgabe ist, dass der Käufer die Ware auf sein Risiko zurücksendet, und dass sie bei Ankunft in einwandfreiem Zustand ist. Bei Sonderanfertigungen ist ein Umtausch bzw. eine Warenrückgabe ausgeschlossen. Für vereinbarte Warenrücknahmen erteilen wir eine Gutschrift unter Einbehalt einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Bruttowarenwertes, mindestens in Höhe von EUR 50. Diese Gutschrift kann nur auf Forderungen für weitere Aufträge verrechnet werden; eine Erstattung in anderer Form ist nicht möglich.

XIII. Anwendbares Recht

Auf sämtliche Rechtsverhältnisse sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen Anwendung. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1988 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist 4481 Asten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.

XV. Datenschutz

Der Käufer stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (nämlich Name/Firma, Beruf, Firmenbuchnummer, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen der Käufers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, UIDNummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Käufers sowie für eigene Werbezwecke (z.B.: zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form)) sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Käufer bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer ist einverstanden, dass ihm elektrische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die unter Punkt 18 angeführten Kontaktdaten zugesendet werden.

XVI. Ausschließlichkeit

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
Vorbehaltlich etwaiger zwischen uns und dem Käufer getroffener Einzelvereinbarungen sind auf die Ausführung des Auftrages nur die in dieser Geschäftsbedingungen getroffene Regelung anzuwenden.

XVII. Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

XVIII. Verbot der Wiederausfuhr in Nicht-EU-Länder und Vertragsstrafenregelung

Für alle Verkäufe, Lieferungen oder Ausfuhren von Gütern des Verkäufers, die möglicherweise auf Anhang XL gelistet sind, in alle Länder, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind – ausgenommen in neun EU-Partnerländer – wird hiermit jede Wiederausfuhr dieser Güter nach Russland und jede Wiederausfuhr dieser Güter zur Verwendung in Russland vertraglich verboten. Verstößt der Käufer schuldhaft gegen dieses Re-Exportverbot, ist er gegenüber dem Verkäufer zum Ersatz der diesem daraus entstehenden Schäden verpflichtet. Ferner schuldet der Käufer bei Verstößen gegen dieses Re-Exportverbot dem Verkäufer eine angemessene Vertragsstrafe von mindestens 50% des Kaufpreises.

BITO Lagertechnik Austria GmbH
Handelsring 5a
A-4481 Asten

Telefon: +43 (0) 7224/65 555-0
Telefax: +43 (0) 7224/65 555-20
E-Mail: info.at@bito.com
Internet: www.bito.com

Gerichtsstand: Steyr
Handelsregister: FN 339906m
Ust.-Idnr.: ATU65393228
EORI-Nummer: ATEOS1000040240
ARA Lizenznummer: 18435
Geschäftsführer: Mag. Roland Seebacher

BITO Lagertechnik Austria GmbH, Asten

April 2024

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